55 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]), kann sich nicht auf Notstand berufen, auch wenn die Anordnung zu Unrecht erfolgt sein sollte; er bleibt auf die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel beschränkt (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 42).