Der rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Vorausgesetzt ist insbesondere das Ausschöpfen legaler Mittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Keinen Notstand begründen ausserdem hoheitliche Eingriffe in die Rechte des Einzelnen, die dieser zu dulden verpflichtet ist: Wer sich einer amtlich angeordneten Blutprobe unterziehen muss (Art. 55 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG;