8.2 Rechtfertigender Notstand Der Beschuldigte macht weiter geltend, er könne sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen (pag. 424). Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Der rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist.