Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 42). Dass diese Mittel mitunter wenig wirksam sein mögen (vgl. pag. 422 f.), kann zwar in einer Situation wie derjenigen des Beschuldigten frustrierend sein, ist vom Gesetzgeber jedoch so vorgesehen und hinzunehmen. Mangels rechtswidrigen Angriffs und da der Beschuldigte nicht sämtliche legalen Mittel ausgeschöpft hat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen.