Dies gilt umso mehr, als das Regionalgericht Bern-Mittelland B.________ in seinem Urteil PEN 17 136 vom 18. Mai 2017 rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs freisprach und die von ihr begangene Täuschungshandlung nicht als rechtswidrig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB beurteilte. Hielt der Beschuldigte den eingeforderten Anspruch für unrechtmässig, hätte er den Rechtsweg mit legalen Mitteln beschreiten und ausschöpfen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3; vgl. auch GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 42).