Anders zu entscheiden hiesse, Tür und Tor zu öffnen für Straftaten als Reaktion auf als ungerechtfertigt empfundene Betreibungen oder im Fall von Beweislosigkeit in Zivilprozessen. B.________ war berechtigt, den Beschuldigten auf eine Forderung zu betreiben, für die sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Die Betreibung war in diesem Sinne nicht rechtswidrig und stellte daher auch keinen rechtswidrigen Angriff dar. Dies gilt umso mehr, als das Regionalgericht Bern-Mittelland B.______