Vorausgesetzt ist aber jedenfalls, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Bei der vom Beschuldigten beschriebenen Situation handelt es sich mangels rechtswidrigen Angriffs nicht um eine Notwehrlage. Strafbar ist nach konstanter Rechtsprechung, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Nichts anderes kann für denjenigen gelten, der mit ei-