Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Vorausgesetzt ist aber jedenfalls, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3).