Rechtswidrig ist der Angriff schliesslich nur, wenn er allgemeinen, für jedermann geltenden rechtlichen Normen zuwiderläuft. Nur dann liegt jene Bedrohung der Rechtsordnung vor, die Notwehr rechtfertigen kann. Die Verletzung vertraglicher, nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander geltender Pflichten genügt nicht (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 72). Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen.