Erlaubt sein kann eine solche Einwirkung, wie etwa bei Immissionen, die Art. 684 ZGB nicht verbietet, schon unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sozialbindung, der in jeder Gesellschaft unerlässlichen Beschränkung der individuellen Herrschaftsbereiche. Der Eingriff kann aber auch durch eine besondere Befugnis gedeckt sein, wie etwa dort, wo Behörden ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang anzuwenden, oder ganz allgemein bei Handlungen, für die ein Rechtfertigungsgrund besteht. Hat der Betroffene eine Duldungspflicht, so darf er sich nicht wehren. Rechtswidrig ist der Angriff schliesslich nur, wenn er allgemeinen, für jedermann geltenden rechtlichen Normen zuwiderläuft.