Notwehr setzt endlich einen rechtswidrigen oder, wie das Gesetz es ausdrückt, «ohne Recht» unternommenen Angriff voraus. Daraus folgen verschiedene Einschränkungen. Zunächst kann sich nur ein Mensch rechtswidrig verhalten, der Angriff eines Tieres daher, ausser wenn es vom Menschen benutzt oder nicht zurückgehalten wird, keine Notwehrlage begründen. Sodann ist Notwehr zweifelsohne ausgeschlossen, wenn sich der «Angriff» seinerseits als rechtmässig, das heisst als eine zulässige Einwirkung auf fremde Rechtsgüter darstellt. Erlaubt sein kann eine solche Einwirkung, wie etwa bei Immissionen, die Art.