Als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehrfähig ist jedes persönliche Rechtsgut, d.h. auch solche, die keinen strafrechtlichen Schutz geniessen (BGE 104 IV 53 E. 2). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung setzt voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet.