Die Täuschung habe darin bestanden, dass B.________ beim Abschluss der gerichtlichen Vereinbarung eine rentenvernichtende neue Beziehung verschwiegen habe. Die gerichtliche Vereinbarung habe einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt, weshalb er sich nur mit einem Revisionsgesuch rechtzeitig gegen die eingeleitete Betreibung habe wehren können. Hierzu sei die begangene Urkundenfälschung notwendig gewesen, da er ansonsten nicht an die nötigen Beweismittel gekommen wäre (pag. 422, 424).