8. Rechtswidrigkeit 8.1 Rechtfertigende Notwehr Der Beschuldigte macht eine Rechtfertigung durch Notwehr geltend. B.________ habe das Vermögen des Beschuldigten angegriffen, indem sie ihn gestützt auf eine durch arglistige Täuschung erworbene gerichtliche Unterhaltsvereinbarung betrieben habe. Die Täuschung habe darin bestanden, dass B.________ beim Abschluss der gerichtlichen Vereinbarung eine rentenvernichtende neue Beziehung verschwiegen habe.