7. Tatbestandsmässigkeit Auch in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 376 – 379). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0), indem er die nicht von B.________ verfasste und unterzeichnete Einverständniserklärung mittels Fax Rechtsanwalt C.________ zukommen liess, um sich im Rahmen der Verfahren um Revision der Unterhaltsbeiträge einen unrechtmässigen Beweisvorteil zu verschaffen.