422), wurde am 19. März 2015 gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet, das mit (Ab- schreibungs-)Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 294 vom 17. Januar 2018 seinen Abschluss fand. Im rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 17 136 vom 18. Mai 2017 wird festgehalten, dass sich B.________ ab dem Jahre 2011 in einer qualifizierten eheähnlichen Gemeinschaft mit D.________ befunden habe, dem Beschuldigten durch ihren Rechtsanwalt jedoch mitteilen liess, sie lebe in keiner neuen Beziehung. Das Regionalgericht sprach B._____