am 6. Oktober 2014 zukommen liess. Dies tat er in der Absicht, sich im Rahmen der Verfahren um Abänderung bzw. Revision der Unterhaltsbeiträge einen unrechtmässigen Beweisvorteil zu verschaffen, indem er Rechtsanwalt C.________ über das Einverständnis von B.________ täuschte und ihn damit zur Darlegung ihrer Wohn- und Adressverhältnisse bewegte, womit der Beschuldigte den Nachweis erbringen wollte, nicht Unterhaltsbeiträge gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zu schulden. Wie der Beschuldigte sodann zu Recht festhält (pag. 422), wurde am 19. März 2015 gegen B.