II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt ist unbestritten (vgl. pag. 422). Es kann hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 366 – 376). Der Beschuldigte gebrauchte eine gefälschte Einverständniserklärung seiner Ex- Frau B.________ (Zustimmung zur Auskunft gegenüber den Steuerbehörden) zur Täuschung, indem er wissentlich die nicht von seiner Ex-Frau verfasste und unterzeichnete Einverständniserklärung mittels Fax von der österreichischen Nummer E.________ Rechtsanwalt C.________ am 6. Oktober 2014 zukommen liess.