3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 18. September 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 404 f.). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 407) wurde am 11. Oktober 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 409). Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fristerstreckung fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 421 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 427 f.).