2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juni 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 358). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 13. August 2018 (pag. 363 ff.). Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 397 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 402 f.).