Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 357 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28. Mai 2018 (PEN 2017 364) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Mai 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Urkundenfäl- schung (Gebrauch einer gefälschten Urkunde), begangen am 6. Oktober 2014 in Biel und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 200.00, ausmachend insgesamt CHF 4‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs), sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘088.55 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juni 2018 frist- gerecht die Berufung an (pag. 358). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 13. August 2018 (pag. 363 ff.). Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein (pag. 397 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 402 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 18. September 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 404 f.). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 407) wurde am 11. Oktober 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 409). Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Frist- erstreckung fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 421 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 427 f.). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 11. Oktober 2018, pag. 411) über den Beschuldigten eingeholt. 2 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt zusammengefasst, er sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Staates vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizuspre- chen (pag. 397 und 421). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 vollumfänglich an (pag. 397). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteilsdispositiv durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt ist unbestritten (vgl. pag. 422). Es kann hierzu vollumfäng- lich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 366 – 376). Der Beschuldigte gebrauchte eine gefälschte Einverständniserklärung seiner Ex- Frau B.________ (Zustimmung zur Auskunft gegenüber den Steuerbehörden) zur Täuschung, indem er wissentlich die nicht von seiner Ex-Frau verfasste und unter- zeichnete Einverständniserklärung mittels Fax von der österreichischen Nummer E.________ Rechtsanwalt C.________ am 6. Oktober 2014 zukommen liess. Dies tat er in der Absicht, sich im Rahmen der Verfahren um Abänderung bzw. Revision der Unterhaltsbeiträge einen unrechtmässigen Beweisvorteil zu verschaffen, indem er Rechtsanwalt C.________ über das Einverständnis von B.________ täuschte und ihn damit zur Darlegung ihrer Wohn- und Adressverhältnisse bewegte, womit der Beschuldigte den Nachweis erbringen wollte, nicht Unterhaltsbeiträge gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention zu schulden. Wie der Beschuldigte sodann zu Recht festhält (pag. 422), wurde am 19. März 2015 gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet, das mit (Ab- schreibungs-)Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 294 vom 17. Januar 2018 seinen Abschluss fand. Im rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 17 136 vom 18. Mai 2017 wird festge- halten, dass sich B.________ ab dem Jahre 2011 in einer qualifizierten eheähnli- chen Gemeinschaft mit D.________ befunden habe, dem Beschuldigten durch ih- ren Rechtsanwalt jedoch mitteilen liess, sie lebe in keiner neuen Beziehung. Das Regionalgericht sprach B.________ indes vom Vorwurf des Betrugs frei mit der Begründung, ihre Täuschung habe keinen Irrtum bewirkt und sei nicht arglistig ge- wesen (S. 29 ff. des fraglichen Urteils). 3 III. Rechtliche Würdigung 7. Tatbestandsmässigkeit Auch in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 376 – 379). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0), indem er die nicht von B.________ verfasste und unterzeichnete Einverständniserklärung mittels Fax Rechtsanwalt C.________ zukommen liess, um sich im Rahmen der Verfahren um Revision der Unterhaltsbeiträge einen unrechtmässigen Beweisvorteil zu ver- schaffen. 8. Rechtswidrigkeit 8.1 Rechtfertigende Notwehr Der Beschuldigte macht eine Rechtfertigung durch Notwehr geltend. B.________ habe das Vermögen des Beschuldigten angegriffen, indem sie ihn gestützt auf eine durch arglistige Täuschung erworbene gerichtliche Unterhaltsvereinbarung betrie- ben habe. Die Täuschung habe darin bestanden, dass B.________ beim Ab- schluss der gerichtlichen Vereinbarung eine rentenvernichtende neue Beziehung verschwiegen habe. Die gerichtliche Vereinbarung habe einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt, weshalb er sich nur mit einem Revisionsgesuch rechtzeitig gegen die eingeleitete Betreibung habe wehren können. Hierzu sei die begangene Urkundenfälschung notwendig gewesen, da er ansonsten nicht an die nötigen Beweismittel gekommen wäre (pag. 422, 424). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfer- tigende Notwehr»). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Not- wehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Not- wehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird. Als Angriff gilt jede durch menschliches Ver- halten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehrfähig ist jedes persönliche Rechtsgut, d.h. auch sol- che, die keinen strafrechtlichen Schutz geniessen (BGE 104 IV 53 E. 2). Die Unmit- telbarkeit der Bedrohung setzt voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem An- griff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste 4 Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fal- len nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehr setzt endlich einen rechtswidrigen oder, wie das Gesetz es ausdrückt, «ohne Recht» unternom- menen Angriff voraus. Daraus folgen verschiedene Einschränkungen. Zunächst kann sich nur ein Mensch rechtswidrig verhalten, der Angriff eines Tieres daher, ausser wenn es vom Menschen benutzt oder nicht zurückgehalten wird, keine Not- wehrlage begründen. Sodann ist Notwehr zweifelsohne ausgeschlossen, wenn sich der «Angriff» seinerseits als rechtmässig, das heisst als eine zulässige Einwirkung auf fremde Rechtsgüter darstellt. Erlaubt sein kann eine solche Einwirkung, wie et- wa bei Immissionen, die Art. 684 ZGB nicht verbietet, schon unter dem Gesichts- punkt der allgemeinen Sozialbindung, der in jeder Gesellschaft unerlässlichen Be- schränkung der individuellen Herrschaftsbereiche. Der Eingriff kann aber auch durch eine besondere Befugnis gedeckt sein, wie etwa dort, wo Behörden ermäch- tigt sind, unmittelbaren Zwang anzuwenden, oder ganz allgemein bei Handlungen, für die ein Rechtfertigungsgrund besteht. Hat der Betroffene eine Duldungspflicht, so darf er sich nicht wehren. Rechtswidrig ist der Angriff schliesslich nur, wenn er allgemeinen, für jedermann geltenden rechtlichen Normen zuwiderläuft. Nur dann liegt jene Bedrohung der Rechtsordnung vor, die Notwehr rechtfertigen kann. Die Verletzung vertraglicher, nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander geltender Pflichten genügt nicht (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. All- gemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 72). Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsi- tuation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsäch- liche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemes- sen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beur- teilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Vorausgesetzt ist aber jedenfalls, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft wor- den ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Bei der vom Beschuldigten beschriebenen Situation handelt es sich mangels rechtswidrigen Angriffs nicht um eine Notwehrlage. Strafbar ist nach konstanter Rechtsprechung, wer mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen An- spruch durchsetzen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Nichts anderes kann für denjenigen gelten, der mit ei- 5 ner gefälschten Urkunde die Durchsetzung eines unrechtmässigen Anspruchs ver- hindern will. Die betreibungsrechtliche Einforderung eines behaupteten zivilrechtli- chen Anspruchs auf Grundlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels stellt keinen rechtswidrigen Angriff dar, selbst wenn dieser Anspruch in Tat und Wahrheit nicht bestehen sollte. Anders zu entscheiden hiesse, Tür und Tor zu öffnen für Straftaten als Reaktion auf als ungerechtfertigt empfundene Betreibungen oder im Fall von Beweislosigkeit in Zivilprozessen. B.________ war berechtigt, den Beschuldigten auf eine Forderung zu betreiben, für die sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Die Betreibung war in diesem Sinne nicht rechtswidrig und stellte daher auch keinen rechtswidrigen Angriff dar. Dies gilt umso mehr, als das Regionalge- richt Bern-Mittelland B.________ in seinem Urteil PEN 17 136 vom 18. Mai 2017 rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs freisprach und die von ihr begangene Täu- schungshandlung nicht als rechtswidrig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB beurteilte. Hielt der Beschuldigte den eingeforderten Anspruch für unrechtmässig, hätte er den Rechtsweg mit legalen Mitteln beschreiten und ausschöpfen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3; vgl. auch GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 42). Dass diese Mittel mitunter wenig wirksam sein mögen (vgl. pag. 422 f.), kann zwar in einer Situation wie derjenigen des Be- schuldigten frustrierend sein, ist vom Gesetzgeber jedoch so vorgesehen und hin- zunehmen. Mangels rechtswidrigen Angriffs und da der Beschuldigte nicht sämtliche legalen Mittel ausgeschöpft hat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Not- wehr berufen. 8.2 Rechtfertigender Notstand Der Beschuldigte macht weiter geltend, er könne sich auf den Rechtfertigungs- grund des Notstands berufen (pag. 424). Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB liegt vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmit- telbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmäs- sig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Der rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass die Ge- fahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Vor- aussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Vorausgesetzt ist insbesondere das Ausschöpfen legaler Mittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Keinen Notstand begründen ausserdem hoheitliche Eingriffe in die Rech- te des Einzelnen, die dieser zu dulden verpflichtet ist: Wer sich einer amtlich ange- ordneten Blutprobe unterziehen muss (Art. 55 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]), kann sich nicht auf Notstand berufen, auch wenn die Anord- nung zu Unrecht erfolgt sein sollte; er bleibt auf die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel beschränkt (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 42). 6 Vorliegend ist bereits zu verneinen, ob dass drohende Pfändung des Vermögens des Beschuldigten überhaupt einen Notstand begründet. Es handelt sich um einen hoheitlichen Eingriff, den der Beschuldigte zu dulden verpflichtet ist (Art. 91 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Des Weiteren hatte der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt (pag. 381) – diverse legale Mittel, mit welchen er der drohenden Gefahr für sein Vermögen hätte begegnen können. So hätte er beispielsweise im Revisi- onsverfahren die Einvernahme von Rechtsanwalt C.________ als Zeuge verlangen oder diesen durch die Anwaltskammer von seinem Berufsgeheimnis entbinden las- sen können. Soweit der Beschuldigte hiergegen einwendet, solche Massnahmen hätten ewig gedauert und Rechtsanwalt C.________ hätte in der Zwischenzeit seine Meinung – wie dies später auch geschehen sei – geändert und nichts mehr gesagt (pag. 423), ist er nicht zu hören. Eine drohende Beweislosigkeit in einem Revisionsprozess rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst der Rechtsweg mit le- galen Mitteln beschritten und ausgeschöpft werden muss (Urteil des Bundesge- richts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Mangels Notstandslage und da der Beschuldigte nicht alle legalen Mittel ausge- schöpft hat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands beru- fen. 8.3 Fazit Es sind keine Rechtfertigungsgründe für die begangene Urkundenfälschung er- sichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 9. Schuld 9.1 Entschuldigende Notwehr Wie die rechtfertigende Notwehr verlangt auch der entschuldigende Notwehrex- zess, dass überhaupt eine Notwehrsituation vorliegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 StGB). Da dies wie gesehen nicht der Fall ist (siehe oben, E. 8.1), fällt eine entschuldigende Notwehr ausser Betracht. 9.2 Entschuldigender Notstand Sowohl der rechtfertigende Notstand als auch der entschuldigende Notstand ver- langen, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Da dies wie gesehen nicht der Fall ist (siehe oben, E. 8.2), erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands. 9.3 Fazit Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft. 7 10. Fazit zur rechtlichen Würdigung Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinwei- sen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesver- gleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewe- gungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehende Tat am 6. Oktober 2014 vor In- krafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB al- tes Recht anzuwenden. 12. Strafzumessung 12.1 Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 382 f.) verwiesen werden. 8 12.2 Strafrahmen Es liegen weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vor, weshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens einzig von der Strafdrohung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auszugehen ist. Demnach liegt der Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz am unteren sowie einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren am oberen Rand. 12.3 Objektive Tatschwere Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegenge- bracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Vorliegend liess der Beschuldigte Rechts- anwalt C.________ eine (unechte) Einverständniserklärung von B.________ zu- kommen, gemäss welcher Rechtsanwalt C.________ dem Beschuldigten angeblich zu Handen der Steuerverwaltung habe Auskunft geben dürfen über die Wohn- adressen von B.________ in Bern und in Österreich in der Zeit zwischen 2003 und 2004. Die Nutzungsmöglichkeiten der Urkunde waren eng umgrenzt und deren Be- deutung hielt sich entsprechend in Grenzen. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um einen Anwalt und Notar handelt. Aufgrund der beruflichen Stellung des Beschuldigten wurde das Vertrauen in den Rechtsverkehr durch die begangene Tat in besonderem Mass tangiert. Der Beschuldigte liess die Urkunde von Österreich aus versenden um der Täu- schung eine höhere Glaubwürdigkeit zu verleihen, ist ansonsten aber nicht beson- ders verwerflich vorgegangen. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Urkundenfälschung, bei der der Täter einen Autoleasingvertrag mit falschem Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Be- treibungen verzeichnet ist, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien S. 49). Nach Auffassung der Kammer wiegt das objektive Tatverschul- den vorliegend höher, liegt jedoch nach wie vor im unteren Bereich. 12.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und primär aus egoistischen Moti- ven. Es wäre ihm insbesondere aufgrund seines Fachwissens als Anwalt und Notar ohne weiteres möglich gewesen, sich auf legale Weise gegen die eingeleitete Be- treibung zu wehren. Anerkannt werden muss jedoch, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zur Wehr zu set- zen. B.________ verschwieg dem Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg ihr Zusammenleben mit D.________ und erwirkte dadurch überhöhte Unterhaltsbei- träge. Die Verärgerung des Beschuldigten über diesen Umstand sowie über seine Beweislosigkeit scheint in gewissem Mass nachvollziehbar und das subjektive Tat- verschulden wiegt entsprechend leichter. Insgesamt wird das geringe objektive Tatverschulden aufgrund des nachvollziehba- ren Tatmotivs des Beschuldigten etwas herabgesetzt. Die Kammer hält eine Ein- satzstrafe von 35 Strafeinheiten für angemessen. 9 12.5 Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 384). Dieses ist neutral zu bewerten. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich während des Verfahrens stets korrekt verhielt, was von ihm erwartet werden kann. Nach einem anfänglichen Bestreiten gestand er in seiner Einsprache vom 22. April 2017 die begangene Urkundenfälschung ein, sah sich aber aufgrund diverser Rechtfertigungsgründe nach wie vor im Recht. Ihm kann deshalb mangels Einsicht und Reue kein Geständnisrabatt gewährt werden. Seine Kooperation im Lauf des Verfahrens ist dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte muss im Falle einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnah- men rechnen. Namentlich droht ihm beim Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwalts- (Art. 366 Abs. 2 Bst. b aStGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b Anwaltsgesetz [BGFA; SR 935.61) und Notariatsregister (Art. 366 Abs. 2 Bst. b aStGB; Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c Notariatsgesetz [NG; BSG 169.11]), was entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 385) eine erhöhte Strafempfindlichkeit bedeutet (BGE 135 IV 130 E. 5.5) und strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Kooperation des Beschuldigten im Verfahren sowie aufgrund seiner erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 auf insgesamt 25 Strafeinheiten. 12.6 Strafbefreiung nach Art. 52 aStGB Gemäss Art. 52 aStGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig ("de peu d'importance"; "di lieve entità") sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 aStGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 aStGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 aStGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 IV 220 E. 3.4.7). Mit der Regelung von Art. 52 aStGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. 10 Eine Strafbefreiung ("exemption de peine"; "impunità") kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als un- erheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behör- de hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (Urteil des Bundesge- richts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4; BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat schon vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bei einzelnen Straftaten leichte oder besonders leichte Fälle privilegiert behandelt. So kann das Gericht etwa gemäss Art. 251 Ziff. 2 aStGB bei besonders leichten Fällen von Urkundenfälschung die Strafe mildern und gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von Fahrlässigkeit bzw. gemäss Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121) in leichten Fällen des Konsums von Betäubungsmitteln von einer Strafe absehen (vgl. auch aArt. 322octies Ziff. 1 StGB). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen, wenn eine noch so geringe Strafe – weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen – als stossend erschien. Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von Art. 52 aStGB als Leitlinie herangezogen werden. Der Umstand, dass das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, bedeutet indes nicht, dass Art. 52 aStGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangen kann. Denn die Ausdifferenzierung leichter Fälle wirkt sich zugunsten der Täter aus, so dass es als widersprüchlich erschiene, wenn gerade in diesen Fällen die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 aStGB entfallen würde. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 52 aStGB trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Sie erfasst somit auch Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen Beurteilung ein Strafbedürfnis nicht mehr besteht. Dies ergibt sich daraus, dass für die Würdigung des Verschuldens nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 aStGB aufgeführten, konkretisierenden Umstände zu berücksichtigen sind. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots und 11 schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2017 vom 20. April 2018 E. 4.1; BGE 135 IV 130 E. 5.4 mit Hinweisen). Vorliegend wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht (siehe oben, E. 12.4). Die Fälschung eines Bestätigungsschreibens zur Entbindung vom An- waltsgeheimnis von Rechtsanwalt C.________ wiegt objektiv nicht schwer (E. 12.3). Das Tatmotiv des Beschuldigten, eine ungerechtfertigte Betreibung durch B.________ abzuwenden, ist nachvollziehbar (E. 12.4). Schliesslich liegt beim Be- schuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, da ihm beim Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwalts- und Notariatsregister droht (Art. 366 Abs. 2 Bst. b aStGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA; Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c NG; siehe oben E. 12.5). Es ist jedoch gerade die berufliche Stellung des Beschuldigten als Anwalt und No- tar, die das begangene Unrecht nicht mehr als vernachlässigbar erscheinen lassen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegenge- bracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Dieses Vertrauen wird nicht unwesentlich beeinträchtigt, wenn ein Anwalt und Notar einem Berufskollegen eine gefälschte Urkunde über eine rechtserhebliche Tatsache vorlegt (E. 12.3). Des Weiteren hätte sich der Beschuldigte aufgrund seiner Fachkompetenz und seines beruflichen Hin- tergrundes ohne weiteres regelkonform verhalten können (siehe oben, E. 12.4). Schliesslich handelte der Beschuldigte im Quervergleich zu ähnlich gelagerten An- wendungsfällen von Art. 52 aStGB (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.4.2 bzw. SK 2017 26 E. 7.3) vorliegend aus egoistischen Motiven (E. 12.4) und es liegen keine Strafmil- derungsgründe vor wie etwa das Verstreichen einer langen Zeitdauer seit der Tat bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Beschuldigten (E. 12.2). In Anbetracht der gesamten Umstände der Tat ist folglich trotz des leichten Tatver- schuldens und der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ein Strafbe- dürfnis vorhanden. Die Kammer nimmt daher nicht von der Bestrafung Umgang. 12.7 Konkretes Strafmass Angesichts des leichten Verschuldens und des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots (siehe oben, E. 6) kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzli- chen Urteil soweit ersichtlich nicht geändert haben, wird die Tagessatzhöhe auch oberinstanzlich auf CHF 200.00 festgesetzt (Art. 34 aStGB). 12.8 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist ihm deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Pro- bezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. pag. 386 f.) hält es die Kammer jedoch nicht für sachgerecht, im vorliegenden Fall eine Verbindungsbusse auszufällen. 12 Erstens besteht keine Schnittstellenproblematik, da auch besonders leichte Fälle der Urkundenfälschung mit der gleichen Strafart bedroht sind (vgl. Art. 251 Ziff. 2 aStGB). Zweitens waren die zur Tat führenden Umstände im Leben des Beschul- digten einmalig und werden sich so wohl nicht wiederholen. Drittens dürfte der aus der Verurteilung resultierende Strafregistereintrag für den Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Stellung als Anwalt und Notar bereits Denkzettel genug sein. 12.9 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 5‘000.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Ver- fahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 13 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Urkundenfälschung (Gebrauch einer gefälschten Urkunde), begangen am 6. Oktober 2014 in Biel und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 251 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 200.00, ausmachend insge- samt CHF 5‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘088.50; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (mit separater Mitteilung nach Art. 15 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 14 - dem Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht des Kantons Bern, Aufsicht Notariat (mit separater Mitteilung nach Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c NG; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15