2 Abs. 2 StGB 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 29, 90 Abs. 2 SVG 57 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘620.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II.