Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt lediglich betreffend Probezeit, was sich im Ergebnis jedoch nicht auf die Verlegung der Verfahrenskosten auswirkt. Der Beschuldigte hat demzufolge die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 14.11.2017 in E.________ durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und in Anwendung der Artikel