V. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt und hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘620.00 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt lediglich betreffend Probezeit, was sich im Ergebnis jedoch nicht auf die Verlegung der Verfahrenskosten auswirkt.