Daraus resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 25 % sowie der Unterstützungsabzüge von je 15 % für seine Ehefrau und das erste Kind, sowie 12,5 % für das zweite Kind eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00. 18.5 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).