Auf eine Erhöhung der ordentlichen Probezeit von zwei Jahren wird – ebenfalls mit Blick auf die Verbindungsbusse – verzichtet (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 18.4 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 4‘100.00, seine Ehefrau ein solches von monatlich CHF 2‘000.00 (pag. 137). Daraus resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 25 % sowie der Unterstützungsabzüge von je 15 % für seine Ehefrau und das erste Kind, sowie 12,5 % für das zweite Kind eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00. 18.5 Verbindungsbusse Gemäss Art.