Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine verschuldensangemessene Strafe von 12 Strafeinheiten. 18.3 Bedingter Vollzug Eine unbedingte Geldstrafe erscheint gerade auch mit Blick auf die auszufällende Verbindungsbusse nicht als notwendig, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Auf eine Erhöhung der ordentlichen Probezeit von zwei Jahren wird – ebenfalls mit Blick auf die Verbindungsbusse – verzichtet (Art.