Er hat es aus zeitlichen Gründen unterlassen, sein Fahrzeug in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Es ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und die möglichen Begehungsvarianten von einem sehr leichten Verschulden und – im Einklang mit den VBRS-Richtlinien – einer verschuldensangemessenen Strafe im untersten Bereich von 12 Strafeinheiten auszugehen.