18. Strafzumessung in concreto 18.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte befuhr auf einer verhältnismässig kurzen Strecke nachts innerorts eine Strasse, obwohl die Sicht aus der beschlagenen Frontscheibe auf die Strasse stark eingeschränkt war. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und hat die mit seinem Handeln verbundene abstrakte Gefährdung in Kauf genommen. Er handelte derart, da er seine Frau zur Arbeit fahren wollte. Er hat es aus zeitlichen Gründen unterlassen, sein Fahrzeug in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen.