Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – bedingte Geldstrafen resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden.