Wie das Beweisergebnis ergeben hat, lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug im Wissen um die mangelnde Sicht auf die Fahrbahn. Diesbezüglich hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte musste die mit seinem Handeln verbundene abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer kennen, welche evident und gerade in der Nacht erheblich war. Indem er sich trotz dieser ihm bekannten Gefahr aus zeitlichen Gründen und Bequemlichkeit entschied, innerorts die geplante Strecke zu befahren, hat er grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt. IV. Strafzumessung