Wie festgestellt, war mit Blick auf die beginnende Nachtschicht bei der nahe gelegenen Firma durchaus Verkehr vorhanden, wobei sich dieser nicht nur auf gleich starke Verkehrsteilnehmer wie Autos beschränkte. In Anbetracht dieser dem Beschuldigten bekannten Umstände liegt eine Gefährdung eines weiteren Verkehrsteilnehmers – insbesondere von teilweise schlecht sichtbaren Fussgängern, Velofahrern oder Motorradfahrern, zumal zu dieser Jahreszeit – nahe. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Wie das Beweisergebnis ergeben hat, lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug im Wissen um die mangelnde Sicht auf die Fahrbahn.