Schliesslich war der Beschuldigte in einem bewohnten Gebiet unterwegs, wo er – auch spät um 22.00 Uhr und unabhängig vom Passieren von Fussgängerstreifen – durchaus noch mit Fussgängern oder Velofahrern rechnen musste. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verkehrsaufkommen verhältnismässig schwach war. Wie festgestellt, war mit Blick auf die beginnende Nachtschicht bei der nahe gelegenen Firma durchaus Verkehr vorhanden, wobei sich dieser nicht nur auf gleich starke Verkehrsteilnehmer wie Autos beschränkte.