9 rer). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachts fuhr und gerade zu dieser Tageszeit dunkel gekleidete Objekte wie Motorräder, Velofahrer oder Fussgänger erfahrungsgemäss selbst bei uneingeschränkter Sicht nur schwer wahrgenommen werden können. Schliesslich war der Beschuldigte in einem bewohnten Gebiet unterwegs, wo er – auch spät um 22.00 Uhr und unabhängig vom Passieren von Fussgängerstreifen – durchaus noch mit Fussgängern oder Velofahrern rechnen musste.