Der Umstand, dass der Beschuldigte keine uneingeschränkte Sicht auf die Fahrbahn hatte, wiegt schwer – unabhängig davon, dass die Sicht durch die weiteren Fenster nicht eingeschränkt war. Auch wenn die Seitenfenster das Sichtfeld erheblich erweitern, ist doch die Frontscheibe von entscheidender Bedeutung, welche die Sicht auf den Strassenverlauf und mögliche kommende Gefahren erlaubt, denen rechtzeitig und angemessen begegnet werden muss (Fussgänger, Velofahrer oder Motorradfah-