Auch die beiden freien Streifen auf der Beifahrerseite liessen kaum freie Sicht auf die Fahrbahn zu. Zwar war die Eisschicht nur dünn und der Beschuldigte konnte zumindest beleuchtete Objekte schemenhaft wahrnehmen. Die nicht beleuchtete Umgebung war jedoch kaum erkennbar. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine uneingeschränkte Sicht auf die Fahrbahn hatte, wiegt schwer – unabhängig davon, dass die Sicht durch die weiteren Fenster nicht eingeschränkt war.