14. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, die erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist gegeben: Wie das Beweisergebnis ergeben hat, waren die Sichtverhältnisse für den Beschuldigten insofern stark eingeschränkt, als er durch das freie Feld in der Frontscheibe, welches sich weit unterhalb der Höhe seiner Augen befand, die Strasse und den Verkehr nicht genügend wahrnehmen konnte. Auch die beiden freien Streifen auf der Beifahrerseite liessen kaum freie Sicht auf die Fahrbahn zu.