Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Beschuldigte – wie die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert – einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat . Die Vorinstanz hat den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und insbesondere auch die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 98 ff., S. 14-16 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, geht Art. 90 Abs. 2 SVG dem Art. 93 Abs. 2 SVG vor; demgegenüber geht Art. 93 Abs. 2 SVG als lex specialis der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art.