13. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt und den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 97 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Beschuldigte – wie die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert – einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat .