Das freie Feld im unteren Drittel der Frontscheibe befand sich nicht auf der Höhe des Sichtfelds des Beschuldigten und konnte daher die Sichtverhältnisse nicht verbessern. Das Verkehrsaufkommen war der Tageszeit entsprechend schwach. Die Strasse wurde jedoch insbesondere aufgrund der beginnenden Nachtschicht von verschiedenen Verkehrsteilnehmern befahren. III. Rechtliche Würdigung