8 12.5 Fazit Beweiswürdigung Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklageschrift ist erstellt. Die Kammer geht davon aus, dass das Sichtfeld des Beschuldigten durch den dünnen Eisbeschlag so stark beeinträchtigt war, dass er seine (beleuchtete) Umgebung nur schemenhaft wahrnehmen konnte. Die nicht beleuchtete Umgebung war kaum zu erkennen. Das freie Feld im unteren Drittel der Frontscheibe befand sich nicht auf der Höhe des Sichtfelds des Beschuldigten und konnte daher die Sichtverhältnisse nicht verbessern.