12.4 Bezüglich Wissen und Wollen des Beschuldigten Die Kammer geht in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte die eingeschränkten Sichtverhältnisse kannte und sich im Wissen darum insbesondere aus zeitlichen Gründen bewusst dafür entschieden hat, seine Ehefrau ohne weitere Massnahmen zu ergreifen, welche die Sicht verbessert hätten, zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Darauf, was der Beschuldigte bezüglich einer möglichen Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat, ist der Einfachheit halber im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.