Dies musste auch dem ortskundigen Beschuldigten bekannt gewesen sein. 12.4 Bezüglich Wissen und Wollen des Beschuldigten Die Kammer geht in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte die eingeschränkten Sichtverhältnisse kannte und sich im Wissen darum insbesondere aus zeitlichen Gründen bewusst dafür entschieden hat, seine Ehefrau ohne weitere Massnahmen zu ergreifen, welche die Sicht verbessert hätten, zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren.