Unabhängig davon, wie viele Motorfahrräder im Zeitpunkt der Kontrolle unterwegs waren, kann festgehalten werden, dass aufgrund der Nachtschicht mit Verkehr zu rechnen war, wobei neben Autos vereinzelt auch Mofas, Motorräder oder Roller unterwegs waren (vgl. Aussagen des Zeugen/Polizisten F.________, pag. 67). Dies musste auch dem ortskundigen Beschuldigten bekannt gewesen sein.