Die Scheibe auf der Seite des Lenkers war – abgesehen von der kleinen freien Stelle oberhalb der Lüftung und im Bereich des sichtbaren Dokuments – durchgehend beschlagen. Es ist daher festzuhalten, dass die freie Stelle dem Beschuldigten keine genügende Sicht auf die Fahrbahn erlaubte. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die seitlichen Scheiben, Rückspiegel und Heckscheibe nicht beschlagen waren (siehe auch E. III.14). 12.3 Bezüglich Verkehrsaufkommen Die Kontrolle fand um ca. 22.00 Uhr statt.