7 die Beurteilung der Sicht insofern nicht von Bedeutung ist, als der Beschuldigte durch diese freie Stelle hindurch – wenn überhaupt – nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf die Fahrbahn hatte. So befand sich die freie Stelle unmittelbar oberhalb des Armaturenbretts auf einer Höhe, auf der üblicherweise noch ein Navigationsgerät angebracht werden dürfte. Auch vermag die Kammer entgegen der Vorinstanz auf den Fotoaufnahmen kein weiteres freies Dreieck zu erkennen. Zwar sind auf pag. 16 zwei vom Beschlag freie schmale Streifen zu sehen.