Die Frage, ob der Beschuldigte vorher die Frontscheibe freigekratzt hatte, muss und kann offen gelassen werden. Es wäre ebenso denkbar, dass die Scheibe – die Eisschicht war wie festgestellt nur dünn – während des Gesprächs mit der Polizei etwas abgetaut ist. Jedenfalls kann nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden, dass die Polizei den Beschuldigten mit stark eingeschränktem Sichtfeld weiterfahren liess. Dies bestätigte der Polizist F.________ glaubhaft (pag. 69). 12.2 Bezüglich der freien Stelle