Vorliegend waren jedoch – abgesehen von der kleinen Fläche oberhalb des Lüftungsschlitzes sowie der kleinen und schmalen freien Streifen auf der Seite der Beifahrerin (vgl. auch Ausführungen unter E. 12.2) – mindestens die gesamten oberen zwei Drittel der Frontscheibe beschlagen. Der eingenommene Blickwinkel war damit nicht von zentraler Bedeutung. Der Zeuge/Polizist F.________ bestätigte weiter, dass er den Beschuldigten habe weiterfahren lassen (pag. 66). Die Frage, ob der Beschuldigte vorher die Frontscheibe freigekratzt hatte, muss und kann offen gelassen werden.