Der Umstand, dass der Zeuge sich nicht korrekt hinter das Steuer gesetzt hatte, könnte ausschliesslich dann von Relevanz sein, wenn eine grössere Fläche – so beispielsweise ein Guckloch – frei gewesen wäre. In einem solchen Fall wäre der eingenommene Winkel für die Beurteilung des Sichtfelds entscheidend. Vorliegend waren jedoch – abgesehen von der kleinen Fläche oberhalb des Lüftungsschlitzes sowie der kleinen und schmalen freien Streifen auf der Seite der Beifahrerin (vgl. auch Ausführungen unter E. 12.2) – mindestens die gesamten oberen zwei Drittel der Frontscheibe beschlagen.