Der Beschuldigte gab an, dass er freie Sicht gehabt habe (pag. 62). Wie die Generalstaatsanwaltschaft jedoch zu Recht ausführt, hat der Beschuldigte ein erhebliches Motiv dafür, die Sicht besser darzustellen als sie tatsächlich war. Ein solches Motiv ist demgegenüber beim Zeugen/Polizisten F.________ nicht ersichtlich. Dieser bestätigte, dass die Frontscheibe – abgesehen von der freien Stelle oberhalb des Lüftungsschlitzes – mit einer dünnen Eisschicht beschlagen gewesen sei (pag. 65). Es sei eine Art Film aus Eis gewesen (pag. 66).